Impressum - Vorsorge-Koller

Impressum & AGBs

Inhaber/Firma: Vorsorge-Koller e.U.
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Adresse: Hagenauertalstraße 52
2372 Gießhübl
Österreich

Tel.: 0699 17 05 05 17
E-Mail: office@vorsorge-koller.at

Geschäftsform: Einzelunternehmen
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Niederösterreich
Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
UID: ATU70406839
GISA: 13654931
Firmenbuchnummer: 534093g

Bilderquellen: ©Bigstock

Dieses Impressum gilt auch für:
Facebook: https://www.facebook.com/otmar.koller

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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Präambel

Der Versicherungsmakler Otmar Koller (VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer)Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden.

Der vom Kunden mit einer Interessenswahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten betraute VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Kunden zuwahren. Der VM hält fest, dass keine wie immer gearteten Beteiligungsverhältnisse,wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse und andere Präferenzen, die an der Unabhängigkeit zweifeln lassen, zu einem Versicherer bestehen.

Der VM leistet nach dem Maklergesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurzAGB) und einem mit dem Kunden abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für Kunden und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

Der VM ist berechtigt, vom Kunden entsprechende Identitätsnachweise zu verlangen. Der VK stellt alle diesbezüglichen Unterlagen freiwillig zur Verfügung.

2. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit der Erteilung eines jeden Vermittlungsauftrages an den VM als vereinbart und bilden fortan eine für den Kunden und den VM verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen beiden sowie bei der Abwicklung der Geschäftsfälle.

Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich abweichendes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht, Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.

Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

3. Pflichten des Versicherungsmaklers

Die Interessenswahrungspflicht umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des Kunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen (§ 28 Z1 Maklergesetz).

Der VM ist verpflichtet, dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln (§28 Z2 Maklergesetz). diesbezügliche Interessen wahrnehmungspflicht ist, soweit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche, schriftliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung auf den erhöhten Aufwand.

Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis–Leistungs–Verhältnisses – das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Qualität bei der Schadensabwicklung,seine Kulanzbereitschaft, die Solvabilität, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadensfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, usw. (§28 Z3 Maklergesetz).

Der VM ist – sofern der Kunde Konsument (§1 KSchG) ist, verpflichtet, diesem die durchgeführten Rechtshandlungen bekannt zu geben und eine Durchschrift der Vertragserklärung auszuhändigen, falls diese schriftlich erfolgte (§28 Z4 Maklergesetz).Nach Abschluss des Versicherungsvertrages ist der VM gegenüber dem Konsumenten (§ 1KSchG) auch verpflichtet, die zugrunde liegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diesem dem Kunden samt den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen auszuhändigen(§28 Z5 Maklergesetz).

Gegenüber Unternehmen treffen dem VM diese Pflichten nur dann, wenn eine entsprechende Entgeltvereinbarung nach § 28 Z.4 Maklergesetz (Bekanntgabe vonRechtshandlungen etc.) und Z.5 (Prüfung des Versicherungsscheines) Maklergesetz getroffen wurde.

Der VM ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z.6 (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) und Z.7 Maklergesetz (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages) verpflichtet, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Kunden, die im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zuversichernden oder versicherten Risikos notwendig sind.

Der Kunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom VM verarbeitet und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichtenan Dritte weitergegeben werden.

4. Pflichten des Versicherungskunden

Der Kunde stellt dem VM rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche relevanten Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der VM zur bestmöglichen Erfüllung seiner Beratungstätigkeit benötigt.

Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte schriftliche Bekanntgabe jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen,insbesondere Änderung der Adresse, Änderungen des beruflichen Tätigkeitsbereiches,Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw.

Der Kunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es die Aufgabe des Kunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem VM bekannt zu geben.

Sofern erforderlich hat der Kunde an einer Risikobesichtigung durch den VM oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

Der Kunde wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

Der Kunde hat dem VM unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat,deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

5. Haftung des Versicherungsmaklers

Die Haftung des VM uns seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden.

Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf den entgangenen Gewinn.

Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen,längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des Schaden begründenden Sachverhaltes.

Der VM haftet nicht für solche Schäden, die aus der dem Kunden obliegenden Ermittlung der Versicherungssumme resultiert.

Der VM übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigungeingegangener Sachen und Daten.

Der VM haftet nicht für Versicherungsverträge, welche ohne seine Mitwirkung geschlossen wurden.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der Kunde nimmt auch zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsvertrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann.

Aus diesem Umstand kann eine Haftung des VM nicht abgeleitet werden.

Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des VM gegenüber dem Kunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen anden VM und/oder dessen Mitarbeitern kann, außer von Konsumenten (§ 1 KSchG), keineHaftung des VM abgeleitet werden.

Schadenersatzansprüche gegen den VM verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem deroder die Anspruchsberechtigten den Schaden oder Schädiger kannten oder kennenmussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründeten Schadenfall (absolute Verjährung).

Der Kunde verpflichtet sich, den Makler über sämtliche bestehenden Versicherungsverhältnisse, auch soweit sie sich noch in Anbahnung befinden, zu unterrichten. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt insoweit zur Haftungsfreiheit des Maklers.

6. Provision – Honoraranspruch

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist das Entgelt des VM die Provision. Der Anspruch des VM auf den Ersatz von Barauslagen bleibt davon unberührt.

Sofern der VM für den Versicherungskunden als Berater in Versicherungsangelegenheiten oder als Schadensberater tätig wird, gebührt dem Versicherungsmakler ein Honorar gemäß dem Honorartarif der Berater in Versicherungsangelegenheiten.

7. Schlussbestimmungen

Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls Kunde oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsform des Kunden oder desVM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart.Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Änderungen und / oder Ergänzungen der Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.

8. Abweichende Angaben

Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.

Unsere Erfahrung ist dein Gewinn!

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+43 699 17 05 05 17

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